Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Verein wurde am 20.06.1920 gegründet. und führt den Namen „Sportverein Steinbach 1920 e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Steinbach, Marktgemeinde Burghaun. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nummer VR 1825 eingetragen.

§ 2 Vereinsfarben und Vereinslogo
(1) Die Vereinsfarben sind „Schwarz-Weiß“.
(2) Das Vereinslogo enthält die Vereinsfarben sowie die stilisierte Eisenbahnbrücke bei Klausmarbach und hat nachfolgende Form:

§ 3 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der sportlichen Ertüchtigung der Mitglieder durch die Veranstaltung sportlicher Wettspiele und Wettkämpfe sowie der Pflege von Sportsgeist.
(3) Der Verein steht auf der Grundlage parteipolitischer, rassischer und religiöser Neutralität.


§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) erfolgen.
(4) Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt. (5) Fahrtkosten können maximal bis zur Höhe der in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Sätze erstattet werden.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich in: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
(2) Umfassend stimm- und wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Mitglieder über 16 Jahre sind bei Mitgliederversammlungen teilnahme- und stimmberechtigt. Mitglieder unter 18 Jahren sind jedoch nicht stimmberechtigt bei Vorstandswahlen und satzungsändernden Abstimmungen.
(4) Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die dem Verein 25 Jahre angehören oder sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Einzelheiten für die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie für weitere Ehrungen sind in einem Ehrenstatut geregelt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Hierfür ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich. Die Anmeldung kann auch elektronisch über das Internet erfolgen. ‚
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu unterschreiben. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Über den Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied dessen Satzung und Ordnung an. Es verpflichtet sich, diese sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 8 Beiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen. (2) Beiträge sind jährlich wiederkehrende finanzielle Leistungen des Mitglieds an den Verein. Die Höhe der Beiträge wird in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
(3) Umlagen sind weitere, nichtperiodische Pflichtbeiträge, die entsprechend den jeweiligen Beschlüssen der Mitgliederversammlung in Form von Geldzahlungen oder von Arbeitsleistungen zu entrichten sind. Eine Umlage darf das Dreifache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise befreien.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände bzw. Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ausschlussgründe sind insbesondere
a. ein grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
b. die schwere Schädigung des Vereins sowie des Ansehens des Vereins.
c. keine Beitragszahlung bzw. Entrichtung von Umlagen trotz zweimaliger Mahnung.
(5) Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Gehör.

§ 10 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seine Emailadresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden vom 1. Schriftführer auf seinem privaten passwortgeschützten PC gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Vorstandsmitglieder sowie Abteilungsleiter des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt, personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung kann jederzeit durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand widerrufen werden. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(2) Aktive Sportler (z. B. Fußball, Volleyball) benötigen für die Ausübung ihres Sports einen Spielerpass sowie eine Spielberechtigung des übergeordneten Verbandes (z. B. hessischer Fußballverband, hessischer Volleyballverband). Hierzu übermittelt der Verein Name und Geburtsdatum der Sportler an diese Verbände sowie neben Namen und Geburtsdaten auch Adresse und Kontaktdaten von Übungsleitern und Funktionären. Als Mitglied der einzelnen Sportverbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Landessportbund Hessen im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(3) Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Internetseite www.sportverein-steinbach.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt unverzüglich die betroffenen Verbände von dem Widerspruch des Mitglieds.

(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere persönliche Jubiläen und Geburtstage der Mitglieder in öffentlichen Medien und in seiner Vereinszeitung bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlich werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(5) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre nach dem Austritt durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 11 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe: (1) Vorstand (2) Vorstandschaft (3) Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) einem oder zwei Stellvertretern
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 1. Kassierer
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können nur wahlberechtigte Vereinsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie kann in besonderen Fällen auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf ein Jahr verkürzt werden
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(5) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 13 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus
a) Vorstand
b) Jugendwart
c) 2. Schriftführer
d) 2. Kassierer
e) Abteilungsleitern
f) Kulturwart

(2) Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung. Vorstandschaftsmitglieder können nur wahlberechtigte Vereinsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie kann in besonderen Fällen auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf ein Jahr verkürzt werden.
(3) Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Einberufung verlangt. Vorstandschaftssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung abzuhalten.
(4) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt ist.
(5) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmann durch den Vorstand zu bestellen.
(6) Eine Amtsentsetzung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandschaftsmitglieder zulässig.

§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie sollte bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
(3) Die Einberufung erfolgt in Textform an die zuletzt vom Mitglied angegebene Adresse (Postanschrift oder email- Adresse). Die Inhalte von zur Beschlussfassung vorgesehenen Satzungsänderungen oder sonstigen Anträgen sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins oder durch Mitteilung in Textform den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt zu gegeben.
(4) Anträge an die Versammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.
(5) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung dieser Versammlung sind: a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Berichte der Abteilungsleiter/-leiterinnen
c) Kassenbericht,
d) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung von Vorstand und Vorstandschaft
e) Wahl des Wahlleiters und Neuwahl von Vorstand und Vorstandschaft (alle 2 Jahre),
f) Neuwahl der Kassenprüfer für das kommende Rechnungsjahr
i) Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen
j) Beschlussfassung über Anträge.
(6) Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören, Wiederwahl ist nicht zulässig.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens drei der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. (9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Zwecke und Gründe die Einberufung verlangen. (11) Die in den Vorstandssitzungen, Vorstandschaftssitzungen sowie Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Burghaun, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.9.2018 beschlossen und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung, zuletzt geändert am 24.6.2015, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.